Einreisebewilligung zu Gunsten von C. und D. (RRB Nr. 2125 vom 18. Dezember 2012)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 7. August 2013 (810 13 19) Ausländerrecht Einreisebewilligung zur erwerbslosen Wohnsitznahme; Voraussetzung der notwendigen finanziellen Mittel Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Niklaus Ruckstuhl, Beat Walther, Edgar Schürmann, Kantonsrichterin Regina Schaub , Gerichtsschreiber i.V. Michael Blattner Parteien A. und B. , Beschwerdeführer, vertreten durch Guido Ehrler, Advokat gegen Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft , 4410 Liestal, Beschwerdegegner Betreff Einreisebewilligung zu Gunsten von C. und D. (RRB Nr. 2125 vom 18. Dezember 2012) A. Am 24. Mai 2011 stellten die ägyptischen Staatsangehörigen C. (geboren 1940) und D. (geboren 1949) bei der schweizerischen Auslandvertretung in Kairo ein Gesuch um Einreisebewilligung zur erwerbslosen Wohnsitznahme in der Schweiz. Vorgängig hatten bereits ihre Tochter B. (geboren 1976) und deren Ehemann A. (geboren 1972) beim Amt für Migration (AfM) ein Gesuch um Übersiedlung von Rentnerinnen und Rentnern zu Gunsten der Vorgenannten gestellt. Das Gesuch wurde dahingehend begründet, dass die hier ansässige Familie den Wunsch habe, mit den Eltern bzw. Schwiegereltern näher beieinander zu leben. Dieser Wunsch habe sich seit der Geburt der Tochter bzw. Enkelin noch mehr verstärkt. Zudem diene der Zuzug der Grosseltern auch der Unterstützung bei der Erziehung des Kleinkinds. B. und ihr Ehemann A. unterzeichneten in der Folge eine Verpflichtungserklärung, wonach sie für den Lebensunterhalt der Eltern bzw. Schwiegereltern während deren Anwesenheit in der Schweiz aufkommen würden. Die Gemeinde E. bestätigte auf dem Gesuchsformular, dass die Gesuchsteller über genügend finanzielle Mittel und eine angemessene Wohnung verfügten und die Gemeinde mit der Einreise einverstanden sei. B. Mit Verfügung vom 18. Januar 2012 verweigerte das AfM die beantragte Einreisebewilligung. Zur Begründung wurde angeführt, dass die monatlichen Einkünfte und das angegebene Vermögen von C. und D. zu gering seien. Zudem liege weder ein Nachweis für die Grundstücke noch für das Barvermögen vor, da letzteres offenbar aufgrund der politischen Lage in Ägypten nicht auf einer Bank deponiert worden sei. Die abgegebene schriftliche Garantiererklärung der Tochter und deren Ehemann vermöge das Risiko einer sozialen Bedürftigkeit nicht zu schmälern, da solche Garantieerklärungen aufgrund ihrer mangelnden Durchsetzbarkeit in der Regel keine Sicherheit vermitteln könnten. Die Verfügbarkeit von finanziellen Mitteln von Drittpersonen müsse in vergleichbarem Masse wie eigene Mittel, beispielsweise durch eine Bankgarantie, sichergestellt werden. Im Weiteren liege kein Härtefall vor, da C. und D. keiner Betreuung bedürften und sich in keiner Notsituation befänden. C. Gegen diese Verfügung erhoben B. und A. , vertreten durch Guido Ehrler, Advokat, am 2. Februar 2012 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat). Sie beantragten die Aufhebung der Verfügung vom 18. Januar 2012 und die Erteilung einer Einreisebewilligung zu Gunsten von C. und D. . Zur Begründung führten sie an, dass diese über beträchtliche Barmittel sowie Grundeigentum verfügten und von ihrer Tochter und ihrem Schwiegersohn angesichts deren überdurchschnittlichen Einkommens ohne Weiteres unterstützt werden könnten. Bei einer Umwandlung des Vermögens von C. und D. in eine Rente resultiere noch eine jährliche Unterdeckung in der Höhe von Fr. 16'000.--. Die Durchsetzbarkeit einer Verpflichtungserklärung stelle im Weiteren aus rechtlicher Sicht keine Probleme dar. Zudem habe das AfM sein Ermessen missbraucht, indem es die instabile politische Lage in Ägypten nicht berücksichtigt habe. D. Nach erfolgter Vernehmlassung durch das AfM wies der Regierungsrat die Beschwerde mit Regierungsratsbeschluss (RRB) Nr. 2125 vom 18. Dezember 2012 ab. Zur Begründung führte der Regierungsrat zunächst aus, dass die Schweiz mit Ägypten keine staatsvertragliche Vereinbarung getroffen habe, welche C. und D. einen Rechtsanspruch auf eine Einreisebewilligung in die Schweiz einräumen würde. Aus Art. 8 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) vom 4. November 1950 könne ebenfalls kein Anspruch auf eine Einreisebewilligung abgeleitet werden, da die Beziehung zwischen den Beschwerdeführern und den Eltern nicht zur Kernfamilie zähle und die ausserhalb der Kernfamilie erforderliche Abhängigkeit zwischen den um die Bewilligung ersuchenden ausländischen Personen und den hier Anwesenheitsberechtigten nicht vorliege. Demnach könne sich ein allfälliger Anspruch auf eine Einreisebewilligung nur noch aufgrund der nationalen Gesetzgebung ergeben. Kein Anspruch bestehe nach Art. 28 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) vom 16. Dezember 2005, da das Kriterium der ausreichenden finanziellen Mittel nach lit. c nicht erfüllt sei. In der Regel reichten Versprechen oder schriftliche Garantieerklärungen von in der Schweiz wohnhaften Verwandten aufgrund der mangelnden Durchsetzbarkeit nicht, um das Risiko einer Fürsorgeabhängigkeit als vernachlässigbar klein einzustufen. Es rechfertige sich, den vorliegenden Sachverhalt anders zu behandeln als die Anforderungen an Studierende, bei welchen es nach Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) vom 24. Oktober 2007 ausreiche, wenn die finanziellen Mittel von dritter Seite mittels einer Verpflichtungserklärung sichergestellt würden. Gemäss der vom Regierungsrat angefertigten Bedarfsrechnung resultiere auch unter Berücksichtigung der eingebrachten Bankgarantie im Umfang von Fr. 16'000.-- eine monatliche Unterdeckung in der Höhe von Fr. 2'036.--. Eine über diese Bankgarantie hinausgehende Verpflichtungserklärung der hier Anwesenheitsberechtigten sei aufgrund der unzulässigen Bindung zumindest teilweise nichtig. Angesichts der nicht gesicherten Durchsetzbarkeit von – im Übrigen jederzeit widerrufbaren –Verpflichtungserklärungen erscheine das Risiko einer künftigen Sozialhilfeabhängigkeit nicht als vernachlässigbar klein. Im Weiteren liege kein Härtefall nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG bzw. nach Art. 31 Abs. 1 VZAE vor. E. Gegen diesen Entscheid erhoben B. und A. , wiederum vertreten durch Advokat Ehrler, am 7. Januar 2013 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht) und beantragten die Aufhebung des RRB vom 18. Dezember 2012 sowie der Verfügung des AfM vom 18. Januar 2012. Das AfM sei anzuweisen, C. und D. die erwerbslose Wohnsitznahme bei den Beschwerdeführern zu gestatten und eventualiter eine Härtefallbewilligung auszustellen. Subeventualiter sei festzustellen, dass die Einreise und erwerbslose Wohnsitznahme gegen Vorlage einer in betraglicher Hinsicht gerichtlich festzustellenden Bankgarantie gestattet werden müssten. Zur Begründung führten die Beschwerdeführer aus, dass das Fürsorgerisiko der Gesuchsteller aufgrund der eingebrachten Bankgarantie sowie der Verpflichtungserklärung als vernachlässigbar klein erscheine. Im Weiteren habe die Vorinstanz den Vertrauensgrundsatz verletzt, indem der Rechtsdienst des Regierungsrats von den Beschwerdeführern unaufgefordert eine Bankgarantie im Umfang von Fr. 16'000.-- verlangt habe und die Einreisebewilligung von der Vorinstanz trotz Leistung dieser Bankgarantie verweigert worden sei. Zudem falle der vorliegende Sachverhalt entgegen der Ansicht der Vorinstanz gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) unter den Anwendungsbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK. Schliesslich sei das Gesuch um Einreisebewilligung auch in analoger Anwendung von Art. 42 Abs. 2 lit. b AuG gutzuheissen, da eine Verweigerung der Einreisebewilligung andernfalls zu einer Inländerdiskriminierung führe. F. In seiner Vernehmlassung vom 27. März 2013 beantragte der Regierungsrat die Abweisung der Beschwerde. Auf die Begründung wird – soweit erforderlich – in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. G. An der heutigen Parteiverhandlung nehmen die Beschwerdeführer, deren Rechtsvertreter Guido Ehrler sowie Michael Schermbach als Vertreter des Beschwerdegegners teil. Die Parteien halten an ihren Rechtsbegehren fest. Auf ihre Vorbringen wird – soweit notwendig – in den nachstehenden Ausführungen eingegangen. Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g: 1.1 Gemäss § 43 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist die verwaltungsgerichtliche Beschwerde zulässig gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates, sofern dem Kantonsgericht die Zuständigkeit nicht durch dieses oder andere Gesetze entzogen ist. Zur Beschwerde ist gemäss § 47 Abs. 1 lit. a VPO befugt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung hat. Drittbetroffenen, welche nicht selber Adressaten der in Frage stehenden Verfügung sind, kommt eine Beschwerde-legitimation nur dann zu, wenn sie eine besondere, beachtenswerte Beziehungsnähe zur Streitsache aufweisen. Das schutzwürdige Interesse besteht im praktischen Nutzen, den die Beschwerde dem erfolgreichen Beschwerdeführer einbringen würde, d.h. in der Abwendung eines materiellen oder ideellen Nachteils, den der angefochtene Entscheid für ihn zur Folge hätte. Ob die besondere Beziehungsnähe gegeben ist, muss jeweils unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls entschieden werden (vgl. René Rhinow / Heinrich Koller / Christina Kiss / Daniela Thurnherr / Denise Brühl - Moser , Öffentliches Prozessrecht, 2. Auflage, Basel 2010, N 1560 mit Hinweisen). 1.2. Vorliegend wurden sowohl die Verfügung des AfM vom 18. Januar 2012 wie auch der RRB Nr. 2125 vom 18. Dezember 2012 direkt den Beschwerdeführern eröffnet. In materieller Hinsicht wird damit den Eltern bzw. Schwiegereltern der Beschwerdeführer die erwerbslose Wohnsitznahme verweigert. Die Ablehnung der Einreisebewilligung berührt jedoch auch die Beschwerdeführer in eigener Person, da dadurch das gewünschte Zusammenleben mit den Eltern bzw. den Schwiegereltern vereitelt wird. Im Weiteren haben sich die Beschwerdeführer zur Übernahme der Lebensunterhaltskosten der Eltern bzw. Schwiegereltern verpflichtet. Zudem kann – unter Offenlassung eines allfälligen Anspruchs – zumindest B. Art. 8 Abs. 1 EMRK anrufen. Eine besondere Beziehungsnähe der Beschwerdeführer zur Streitsache ist mithin gegeben. Da die genannten Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind, ist auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten. 2. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können nach § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die blosse Unangemessenheit von Entscheiden kann dagegen gemäss § 45 Abs. 1 lit. c VPO bloss ausnahmsweise, nämlich bei Entscheiden über Nachbetreuung und ambulante Massnahmen sowie von Disziplinarmassnahmen gegenüber auf Amtsperiode Gewählten geltend gemacht werden. Eine solche Ausnahme ist vorliegend nicht ersichtlich. Unbestimmte Rechtsbegriffe sind der Auslegung zugänglich, wobei sich das Kantonsgericht in Übereinstimmung mit der Praxis des Bundesgerichts eine gewisse Zurückhaltung auferlegt und den Verwaltungsbehörden einen Beurteilungsspielraum zuerkennt, wenn der Entscheid besondere Kenntnisse oder Vertrautheit mit den tatsächlichen Verhältnissen voraussetzt (vgl. Ulrich Häfelin / Georg Müller / Felix Uhlmann , Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich 2010, N 446c; KGE VV vom 18. Oktober 2006 [810 06 154] E. 2.3). 3.1. Im vorliegenden Verfahren ist strittig, ob der Regierungsrat mit RRB Nr. 2125 vom 18. Dezember 2012 die Nichterteilung einer Einreisebewilligung zu Gunsten von C. und D. zu Recht bestätigt hat. 3.2 Eine ausländische Person ist zur Anwesenheit in der Schweiz nur berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt oder wenn sie keiner solchen bedarf (Art. 10 und 11 AuG). Die zuständige kantonale Behörde entscheidet gemäss Art. 18 ff. und 27 ff. AuG – im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und Verträge mit dem Ausland – nach freiem Ermessen über die Zulassung zu einem Aufenthalt mit oder ohne Erwerbstätigkeit. Einen Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hat die ausländische Person somit grundsätzlich nicht, es sei denn, das AuG oder völkerrechtliche Verpflichtungen sehen dies vor (BGE 133 I 189 E. 2.3; Peter Uebersax in: Uebersax/Rudin/ Hugi Yar/ Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, N 7.84 ff.). Im Folgenden sind zunächst die anspruchsbegründenden Rechtsgrundlagen zum Erwerb einer ausländerrechtlichen Bewilligung zu prüfen. 3.3 In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass zwischen der Schweiz und Ägypten keine staatsvertragliche Vereinbarung besteht, welche den Gesuchstellern einen Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz einräumen würde. 3.4.1 Als weitere Anspruchsgrundlage einer ausländerrechtlichen Bewilligung sind die Voraussetzungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK zu prüfen. Aus dieser Bestimmung sowie dem inhaltlich gleichwertigen Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 geschützten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens können ausländische Staatsangehörige in besonderen Fällen einen Anspruch auf Aufenthalt oder Verbleib in einem andern Staat ableiten, wenn eine staatliche Entfernungsmassnahme zur Trennung von Familienmitgliedern führt (vgl. Andreas Zünd / Thomas Hugi Yar , Aufenthaltsbeendende Massnahmen im schweizerischen Ausländerrecht, insbesondere unter dem Aspekt des Privat- und Familienlebens, EuGRZ 2013, S. 10 ff.; BGE 135 I 153 E. 2.1). Diese Garantien können somit dann verletzt sein, wenn einer ausländischen Person, deren Familienangehörige in der Schweiz weilen, die Anwesenheit untersagt und damit das gemeinsame Familienleben vereitelt wird. Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK müssen die sich hierzulande aufhaltenden Angehörigen über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn sie das Schweizer Bürgerrecht oder eine Niederlassungsbewilligung besitzen oder über eine Aufenthaltsbewilligung verfügen, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht. Zudem müssen diese Personen zur Kernfamilie (Ehegatte oder im gleichen Haushalt lebende, minderjährige Kinder) gehören und es muss eine enge, tatsächliche und intakte Beziehung zu ihnen bestehen (vgl. BGE 135 I 143 E. 1.3.1, 130 II 281 E. 3.1, 127 II 60 E. 1d/aa). Geht es um Personen, die nicht der eigentlichen Kernfamilie zuzurechnen sind, setzt eine schützenswerte familiäre Beziehung voraus, dass der um die ausländerrechtliche Bewilligung Ersuchende vom hier Anwesenheitsberechtigten abhängig ist. Die Abhängigkeit kann sich namentlich aus besonderen Pflege- oder Betreuungsbedürfnissen wie bei körperlichen oder geistigen Behinderungen oder schwerwiegenden Krankheiten ergeben (BGE 120 Ib 257 E. 1d, 115 Ib 1 E. 2). 3.4.2 Ein solches Abhängigkeitsverhältnis zwischen den Beschwerdeführern und ihren Eltern bzw. Schwiegereltern ist vorliegend nicht auszumachen und wird im Übrigen auch nicht geltend gemacht. Die Beschwerdeführer wenden nun gestützt auf einen Entscheid des EGMR (EGMR-Urteil 29681/08 Mallah gg. Frankreich vom 10. November 2011) ein, dass dessen jüngere Rechtsprechung ausserhalb der eigentlichen Kernfamilie kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis mehr voraussetze. Dem ist entgegenzuhalten, dass die im zitierten Entscheid ausserhalb der Kernfamilie bestehende familiäre Verbindung lediglich im konkreten Fall und insbesondere aufgrund des bereits seit mehreren Jahren rechtlich und tatsächlich bestehenden Zusammenlebens unter den Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK fällt. Es ist jedenfalls weder dem zitierten Entscheid des EGMR noch der jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichts zu entnehmen, dass ausserhalb der eigentlichen Kernfamilie auf das zusätzlich erforderliche Kriterium des besonderen Abhängigkeitsverhältnis verzichtet würde (vgl. BGE 137 I 154 E. 3.4.2). Demzufolge verletzt die Nichtgewährung der Einreisebewilligung vorliegend nicht die in Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV enthaltenen Garantien auf Achtung des Familienlebens. 3.5 Die Beschwerdeführer erblicken in der angefochtenen Verfügung im Weiteren eine Verletzung von Art. 42 Abs. 2 lit. b AuG. Diese Bestimmung verleiht ausländischen Familienangehörigen von Schweizerinnen und Schweizern einen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung, wenn sie im Besitz einer dauerhaften Aufenthaltsbewilligung eines Staates sind, mit dem ein Freizügigkeitsabkommen abgeschlossen wurde. Dieser Anspruch kommt Ausländern, deren Heimatstaaten nicht einem Freizügigkeitsabkommen angeschlossen sind, e contrario nicht zu, weshalb deren Schweizerische Angehörige gegenüber jenen mit Verwandten in einem EU-/EFTA-Staates nach Ansicht der Beschwerdeführer schlechter gestellt würden. Das Bundesgericht hat festgestellt, dass es zweifelhaft erscheine, inwiefern ein sachlicher Grund bestehen soll, Schweizer Bürger bezüglich des Nachzugs ihrer ausländischen Familienangehörigen schlechter zu stellen als EU- bzw. EFTA-Angehörige (Urteil des Bundesgerichts 2C_135/2009 vom 22. Januar 2010 E. 3.4.1). Im Hinblick auf Art. 190 BV erachtete es jedoch den Gesetzgeber als zuständig für die Bereinigung allfälliger unsachlicher Differenzierungen (E. 3.5.1) und erblickte keinen zwingenden sachlichen Grund, vor einem Entscheid des Gesetzgebers die Praxis zum bisherigen Recht zu ändern (E. 3.5.2). Es hat diese Rechtsprechung sodann in einem neuen Entscheid ausdrücklich bestätigt (Urteil des Bundesgerichts 2C_354/2011 vom 13. Juli 2012 E. 2.7). Aus Art. 42 Abs. 2 lit. b AuG lässt sich demnach nach geltender Rechtslage kein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Einreisebewilligung zu Gunsten der Eltern bzw. Schwiegereltern der Beschwerdeführer ableiten. 3.6.1 Die Beschwerdeführer machen im Weiteren eine Verletzung des Vertrauensgrundsatzes geltend. Eine solche sehen die Beschwerdeführer im Umstand, dass der Rechtsdienst des Regierungsrats mit Schreiben vom 24. September 2012 von ihnen unaufgefordert eine Bankgarantie im Umfang von Fr. 16'000.-- verlangt habe und die Einreisebewilligung trotz Leistung dieser Bankgarantie verweigert worden sei. 3.6.2 Der Grundsatz des Vertrauensschutzes nach Art. 9 BV bedeutet, dass Private einen Anspruch darauf haben, in ihrem berechtigten Vertrauen in behördliche Zusicherungen oder in anderes, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden geschützt zu werden (vgl. BGE 130 I 60 E. 8.1). Entscheidend ist mithin der Bestimmtheitsgrad der Vertrauensgrundlage. Dieser muss so gross sein, dass der Private daraus die für seine Dispositionen massgebenden Informationen entnehmen kann ( Häfelin / Müller / Uhlmann , a.a.O., N 631). Ein praktisch besonders wichtiger Anwendungsfall des Vertrauensschutzes stellt sodann der Schutz der privaten Person bei unrichtigen Auskünften der Behörde dar. Das Gesetzmässigkeitsprinzip verlangt zwar, dass die Verwaltungsbehörde grundsätzlich nach Massgabe des Gesetzes und nicht nach Massgabe der vom Gesetz abweichenden Auskunft entscheidet. Trotzdem kann eine unrichtige behördliche Auskunft eine Vertrauensgrundlage bilden und bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen Rechtswirkungen haben. So setzt die Berufung auf den Vertrauensgrundsatz voraus, dass die behördliche Auskunft zur Begründung von Vertrauen geeignet war, diese von der zuständigen Behörde vorbehaltlos erteilt worden war, die allfällige Fehlerhaftigkeit weder erkennbar war noch erkannt werden musste, aufgrund der Auskunft eine Disposition getätigt wurde, die ohne Nachteil nicht wieder rückgängig gemacht werden kann und keine Änderung des Sachverhaltes oder der Rechtslage eingetreten ist. Schliesslich muss noch ein überwiegendes Interesses am Schutz des Vertrauens in die unrichtige Auskunft gegenüber dem Interesse an der richtigen Rechtsanwendung vorliegen ( Häfelin / Müller / Uhlmann , a.a.O., N 668 ff. mit Hinweisen). 3.6.3 Vorliegend bleibt den Beschwerdeführern die Berufung auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes bereits aufgrund der fehlenden Vorbehaltlosigkeit der allenfalls in Frage kommenden Vertrauensgrundlage verwehrt. Gemäss Schreiben des Rechtsdiensts des Regierungsrats vom 24. September 2012 habe eine telefonischen Rücksprache mit dem AfM ergeben, dass die angefochtene Verfügung "möglicherweise in Wiedererwägung gezogen werden könnte", wenn die Beschwerdeführer eine Bankgarantie zur Sicherstellung der finanziellen Mittel vorlegten. Die von der Behörde gewählte Formulierung lässt nicht den Schluss zu, dass die begehrten Bewilligungen unmittelbar nach Leistung einer Bankgarantie erteilt würden. Vielmehr wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Vorlage einer Bankgarantie höchstens dazu führen könnte, dass über die angefochtene Verfügung (vom zuständigen AfM) möglicherweise wiedererwägungsweise neu entschieden werde. Aufgrund dieses klaren Vorbehalts vermag die behördliche Auskunft keine Rechtswirkungen zu entfalten. Die Berufung der Beschwerdeführer auf den Vertrauensgrundsatz scheitert daher in Ermangelung einer geeigneten Vertrauensgrundlage. Die in diesem Zusammenhang erhobene Willkürrüge erweist sich demzufolge als unbegründet. 4.1 Die zuständige Behörde hat anlässlich der Prüfung eines Gesuchs um Einreisebewilligung zur erwerbslosen Wohnsitznahme die im Weiteren bestehenden bundesrechtlichen Vorgaben zu berücksichtigen. In diesem Zusammenhang ist insbesondere das AuG zu beachten, welches die bundesrechtlichen Mindestvoraussetzungen für eine Bewilligungserteilung an Rentnerinnen und Rentner aufstellt. Der vorliegend massgebende Art. 28 AuG lautet wie folgt: Ausländerinnen und Ausländer, die nicht mehr erwerbstätig sind, können zugelassen werden, wenn sie:
a. ein vom Bundesrat festgelegtes Mindestalter erreicht haben;
b. besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz besitzen; und
c. über die notwendigen finanziellen Mittel verfügen. Die genannten Voraussetzungen sind kumulativ zu erfüllen. Aus diesem im Sinne einer reinen Kann-Vorschrift ausgestalteten Gesetzestext ergibt sich, dass der Gesetzgeber der zuständigen Behörde ein erhebliches Ermessen beim Entscheid über die Erteilung oder Verweigerung einer Einreisebewilligung einräumt. Dies bedeutet, dass es auch bei Vorliegen der an die Erteilung gestellten normativen Voraussetzungen grundsätzlich im Ermessen der urteilenden Instanz liegt, ein entsprechendes Begehren gutzuheissen oder abzuweisen. Die zuständige Behörde hat ihr Ermessen nach Art. 96 Abs. 1 AuG unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen, der persönlichen Verhältnisse und dem Grad der Integration der gesuchstellenden Personen auszuüben (vgl. Martina Caroni / Lisa Ott in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, N 6 zu Art. 28). 4.2 Zwischen den Parteien ist vorliegend unbestritten geblieben, dass die Eltern bzw. Schwiegereltern der Beschwerdeführer die in Art. 25 Abs. 1 VZAE vorgesehene Altersgrenze von 55 Jahren erreicht haben und besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz besitzen. Streitig und zu prüfen ist einzig das Vorliegen des Kriteriums der notwendigen finanziellen Mittel nach Art. 28 lit. c AuG. 4.3 Der Begriff der notwendigen finanziellen Mittel nach Art. 28 lit. c AuG stellt einen unbestimmten Rechtsbegriff dar, welcher der Auslegung und damit grundsätzlich auch der Rechts-kontrolle durch das Kantonsgericht zugänglich ist (vgl. E. 2 hiervor). Da weder die Auslegung nach dem Wortlaut noch der Historie oder der Systematik zu einer Klärung führen, steht im vorliegenden Fall die teleologische Auslegungsmethode im Vordergrund. Nachfolgend ist daher der Sinn und Zweck von Art. 28 lit. c AuG näher zu beleuchten. 4.4.1 Mit der Zulassungsvoraussetzung der notwendigen finanziellen Mittel soll das Risiko einer Fürsorgeabhängigkeit der übersiedelnden Rentnerinnen und Rentner als vernachlässigbar gering eingestuft werden können. Ein vernachlässigbar geringes Risiko einer Fürsorgeabhängigkeit ist dann anzunehmen, wenn die erforderlichen Mittel den Rentnerinnen und Rentnern mit grosser Sicherheit bis an ihr Lebensende zufliessen ( Martina Caroni / Lisa Ott , a.a.O., N 14 zu Art. 28; VPB 65.67 E. 10.1) bzw. wenn die übersiedlungswilligen Rentner in absehbarer Zeit voraussichtlich nicht auf Sozialhilfe angewiesen sein werden ( Marc Spescha in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 3. Auflage, Zürich 2012, N 4 zu Art. 28 AuG). Die Berechnung der erforderlichen finanziellen Mittel erfolgt dabei praxisgemäss in Anwendung einer Bedarfsrechnung nach den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS, Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe, 4. Ausgabe, Bern 2005, Kapitel B.2; vgl. VGE vom 30. Januar 2002 [810 01 227] E. 6.a; Entscheid des Rekursgerichts im Ausländerrecht des Kantons Aargau vom 30. August 2002, in: AGVE 2002, Nr. 131, E. 7.b, S. 529). Die einreisewillige Person muss dementsprechend monatlich den nach den SKOS-Richtlinien für sie berechneten Bedarf decken können. Für die Abschätzung des Risikos, ob ein Gesuchsteller der öffentlichen Hand zur Last fällt, ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung auf die aktuellen Verhältnisse im Zeitpunkt des Urteils abzustellen und es ist die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht zu berücksichtigen (BGE 119 Ib 1 E. 3b). 4.4.2 In diesem Zusammenhang ist über die Frage zu befinden, ob neben den eigenen finanziellen Mitteln der Gesuchsteller auch solche von Drittpersonen zu berücksichtigen sind. In der Lehre und Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Unterscheidung von Eigen- und Drittmitteln für sich alleine genommen nicht als ausschlaggebendes Kriterium zu betrachten ist. Der Zweck der Voraussetzung der notwendigen finanziellen Mittel liegt in der Vermeidung der Fürsorgeabhängigkeit der Gesuchsteller. Dieser Zweck ist als erfüllt zu betrachten, sofern die finanziellen Mittel den einreisewilligen Ausländern für die Bestreitung ihres Lebensunterhalts in genügendem Masse zur Verfügung stehen, ohne dass es auf die Herkunft dieser Mittel ankommen darf (vgl. BGE 135 II 265 E. 3.3 [ergangen in Anwendung von Art. 24 des Anhangs I zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits vom 21. Juni 1999]; VGE vom 30. Januar 2002 [810 01 227] E. 6.a; Entscheid des Rekursgerichts im Ausländerrecht des Kantons Aargau vom 30. August 2002, in: AGVE 2002, Nr. 131, E. 7.c, S. 531; Martina Caroni / Lisa Ott , a.a.O., N 16 f. zu Art. 28, Marc Spescha , a.a.O., N 4 zu Art. 28 AuG). 4.4.3 Vorhandene Drittmittel sind demnach zu berücksichtigen und es ist im Einzelfall zu entscheiden, ob diese genügend Sicherheit für die Vermeidung des Fürsorgerisikos bieten. Bei Drittmitteln muss namentlich gewährleistet werden, dass die Leistungsfähigkeit der Drittpersonen auch in Zukunft erhalten bleibt. Die erforderliche Sicherheit kann sich dabei auf verschiedene Arten ergeben, wobei die Anforderungen an die Art und Ausgestaltung der Sicherstellung der eingebrachten Drittmittel jeweils im Einzelfall festzulegen sind. Allgemein rechtfertigt sich, je grösser die Sicherheit bezüglich des Eingangs der laufenden Mittel und je grösser das Vermögen der Betroffenen oder der leistenden Drittpersonen ist, umso geringere Anforderungen an eine Sicherstellung durch eine Bankgarantie, die Errichtung eines Sperrkontos oder eine ähnliche Sicherheitsleistung zu stellen. Dass die Sicherstellung mittels einer Bankgarantie im Einzelfall zweckmässig sein kann, wurde verschiedentlich entschieden. Nach der Rechtsprechung des Kantonsgerichts sind Garantieerklärungen von Drittpersonen für den normalen Unterhalt zu berücksichtigen und zuzulassen, sofern die zugesicherten Mittel der nach SKOS-Richtlinien ermittelten Unterdeckung entsprechen. Als Sicherheit für diesen Betrag ist eine entsprechende Bankgarantie zu leisten. Zwecks Schutz des Garanten vor einer übermässigen Bindung muss die Bankgarantie eine zeitliche Einschränkung erfahren (vgl. VGE vom 30. Januar 2002 [810 01 227] E. 9a, wo die zu leistende Bankgarantie konkret auf vier Jahre beschränkt wurde; zur allgemeinen Zulässigkeit einer Bankgarantie vgl. auch Entscheid des Rekursgerichts im Ausländerrecht des Kantons Aargau vom 30. August 2002, in: AGVE 2002, Nr. 131, S. 522 ff.). 4.5.1 Vorliegend besteht zwischen den Parteien zunächst Uneinigkeit in Bezug auf die konkrete Höhe des monatlichen finanziellen Bedarfs der einreisewilligen Eltern bzw. Schwiegereltern. Der Regierungsrat berechnete nach den SKOS-Richtlinien einen monatlichen Bedarf in der Höhe von Fr. 4'166.-- (Grundbedarf für Ehegatten: Fr. 1'650.--, Wohnkosten: Fr. 1'200.--, Nebenkosten: Fr. 150.--, Krankenkasse: Fr. 766.--, Sonstiges: Fr. 200.--, Steuern: Fr. 200.--). Hiergegen wenden die Beschwerdeführer anlässlich der heutigen Parteiverhandlung insbesondere ein, dass die in der Bedarfsrechnung eingesetzten Wohnkosten unzutreffend seien, da zunächst beabsichtigt sei, mit den Eltern gemeinsam in der Wohnung der Beschwerdeführer zusammenzuleben und alsdann der Erwerb eines Eigenheims im Sinne eines Zwei-Generationen-Hauses angestrebt werde. Aus diesem Grund seien praxisgemäss keine Wohnkosten einzusetzen, wodurch sich der monatliche Bedarf der Gesuchsteller auf Fr. 2'966.-- reduziere. 4.5.2 Den Beschwerdeführern kann insoweit gefolgt werden, als sich die Bedarfsrechnung an den konkreten Ausgaben zu orientieren hat. Ebenfalls beizupflichten ist der von den Beschwerdeführern angerufenen Praxis, wonach bei der Bedarfsrechnung keine Wohnkosten einzusetzen sind, sofern die Gesuchsteller unentgeltlich Wohnsitz in den Wohnräumen der hier anwesenheitsberechtigten Personen nehmen (so auch Entscheid des Rekursgerichts im Ausländerrecht des Kantons Aargau vom 30. August 2002, in: AGVE 2002, Nr. 131, E. 7.b, S. 529). Handkehrum ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass sich die vorliegend beabsichtigte Wohnsituation jederzeit verändern kann. Zu denken ist einerseits an familiären Zuwachs, andererseits aber auch an ein allfälliges Auseinanderfallen der Familie. Nicht ausser Acht gelassen werden kann sodann die Möglichkeit einer erfahrungsgemäss kostenintensiven Pflegebedürftigkeit der Gesuchsteller. Mithin bieten die Angaben der Beschwerdeführer über das mittel- bis langfristig geplante Zusammenleben nicht die erforderliche Sicherheit, die es zulassen würde, für die Bedarfsrechnung der Gesuchsteller keinerlei Wohnkosten einzusetzen. Da für die Abschätzung des Fürsorgerisikos die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht zu berücksichtigen ist (vgl. E. 4.4.1 hiervor), erscheint es vorliegend gerechtfertigt, bei Zweifeln am konkreten Bedarf vom höheren der möglichen Beträge auszugehen. Gestützt darauf ist die vom Regierungsrat angefertigte Bedarfsrechnung nicht zu beanstanden, zumal die weiteren Positionen – mit Ausnahme der Wohnkosten – von den Beschwerdeführern nicht substantiiert in Frage gestellt werden. 4.5.3 Auf der Seite der vorhandenen finanziellen Mittel sind zunächst die Eigenmittel der Gesuchsteller zu berücksichtigen. Aus den Akten sowie der heutigen Parteiverhandlung ergibt sich, dass die Gesuchsteller an regelmässigem Einkommen über eine monatliche Altersrente aus Ägypten in der Höhe von Fr. 797.-- verfügen. Daneben steht den Gesuchstellern ein unbestrittenes Barvermögen in der Höhe von Fr. 110'000.-- zur Verfügung. Streitig sind zwischen den Parteien der Wert und die Realisierbarkeit des Grundbesitzes der Gesuchsteller. Dieser besteht in einer Eigentumswohnung in Kairo sowie zwei unüberbauten Grundstücken am Mittelmeer zu einem Schätzwert von gesamthaft etwa Fr. 285'000.--. Bis dato wurde keine dieser Liegenschaften veräussert. Bezüglich der Veräusserbarkeit ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Kapitalisierung der Immobilien aufgrund des bloss geschätzten Wertes sowie der aktuellen politischen Lage in Ägypten mit erheblichen Unsicherheiten verbunden ist (vgl. Reisehinweise Ägypten des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten [EDA], abrufbar unter www.eda.admin.ch). Es ist durchaus möglich, dass diese unsicheren Faktoren letztlich zu einem deutlich unter dem Schätzwert liegenden Verkaufserlös führen würden. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz rechtfertigen diese Umstände jedoch nicht, das diesbezügliche Vermögen der Gesuchsteller gänzlich ausser Acht zu lassen. Es ist vielmehr von demjenigen Wert auszugehen, welcher unter Berücksichtigung der konkreten Umstände mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erzielt werden kann. Zusammenfassend ist bezüglich der eigenen Mittel der Gesuchsteller mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass diese im vorliegenden Fall gesamthaft nicht als ausreichend zu betrachten sind, da auch eine Kapitalisierung zum vollen Schätzpreis die bestehende Unterdeckung nur für wenige Jahre aufwiegen könnte. 4.5.4 Bezüglich der im konkreten Fall in Frage kommenden Drittmittel ist dem Regierungsrat vorab beizupflichten, wenn er anlässlich der heutigen Parteiverhandlung darauf hinweist, dass aufgrund der per 1. Januar 2014 in Kraft tretenden Änderung des kantonalen Gesetzes über die Sozial-, die Jugend und die Behindertenhilfe (SHG) vom 21. Juni 2001 keine Berücksichtigung der Verwandtenunterstützungspflicht nach Art. 328 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 mehr möglich sein wird. Die Gesetzesänderung hat unter anderem zum Inhalt, dass die Subsidiarität der Sozialhilfe gegenüber der Verwandtenunterstützungspflicht aufgehoben wird (vgl. § 5 Abs. 2 der geänderten Fassung). Bedürftige Personen erhalten demnach auch dann Unterstützungsleistungen durch die Sozialhilfe, wenn ihre Verwandten in auf- oder absteigender Linie in günstigen Verhältnissen leben. Demzufolge erübrigt sich vorliegend eine Prüfung der Voraussetzungen der Verwandtenunterstützungspflicht als Sicherstellung der notwendigen finanziellen Mittel. 4.5.5 Als in Frage kommende Drittmittel verpflichteten sich die Beschwerdeführer vorliegend schriftlich, für den Lebensunterhalt ihrer Eltern bzw. Schwiegereltern aufzukommen. Daneben reichten sie eine auf ein Jahr befristete Bankgarantie im Unfang von Fr. 16'000.-- ein. Die Beschwerdeführer verfügen nach Aktenlage gemeinsam über Nettojahreseinkommen in der Höhe von rund Fr. 250'000.-- sowie Vermögen in der Höhe von knapp Fr. 500'000.--. Währenddem die schriftliche Verpflichtungserklärung durch die Vorinstanz mit der Begründung der nach Art. 27 ZGB übermässigen Bindung nicht Beachtung fand, erachtete sie die eingereichte Bankgarantie sowohl bezüglich Umfang als auch bezüglich Dauer als zu gering. Der Regierungsrat führt hierzu aus, dass die im vorliegenden Fall abgegebenen Verpflichtungsoder Garantieerklärung der Beschwerdeführer kaum rechtlich bindend ausgestaltet werden könne, da sie die Verpflichtung enthalten müsse, bis zum Lebensende der Eltern bzw. Schwiegereltern vollumfänglich für deren Lebensunterhalt aufzukommen. Eine solche Verpflichtung enthielte eine unzulässige Bindung der Verwandten und wäre deshalb zumindest teilweise nichtig. In seiner Vernehmlassung führt der Regierungsrat aus, dass eine Bankgarantie wohl bei mindestens Fr. 40'000.-- liegen müsste, um den errechneten Fehlbetrag decken zu können. Eine Garantie der Beschwerdeführer für eine solche, jährlich auf unbestimmte Zeit fällige Summe übersteige wohl die zulässige Grenze von Art. 27 ZGB. 4.5.6 Gestützt auf diese Ausführungen des Regierungsrats ist nicht hinreichend erstellt, ob und wie im vorliegenden Fall die notwendigen finanziellen Mittel im Sinne von Art. 28 lit. c AuG durch eine Bankgarantie oder eine ähnliche Sicherstellung gewährleistet werden können. Soweit sich der Regierungsrat in seiner Vernehmlassung auf den Standpunkt stellt, dass eine Bankgarantie in der erforderlichen Höhe wohl kaum rechtlich bindend ausgestaltet werden könne, vermag er seine Position nicht hinreichend zu belegen. Die Anforderungen an den Nachweis der notwendigen finanziellen Mittel dürfen jedenfalls nicht derart eng verstanden werden, dass dessen Erbringung faktisch unmöglich wird. Eine solch enge Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der notwendigen finanziellen Mittel führte dazu, dass die entsprechende Bestimmung kaum mehr zur Anwendung gelangte und ist daher mit dem Gesetzeszweck nicht vereinbar. Es wurde bereits ausgeführt, dass eine Bankgarantie nach der Rechtsprechung des Kantonsgerichts genügende Sicherheit bieten und durchaus rechtskonform ausgestaltet werden kann (E. 4.4.3). Mit Blick auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführer ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass eine geeignete Sicherstellung der notwendigen finanziellen Mittel im vorliegenden Fall nicht erbracht werden könnte. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auf die Möglichkeit bzw. Pflicht der zuständigen Behörde, die Zulassungsvoraussetzungen regelmässig auf deren Fortbestehen zu überprüfen. Dabei ist insbesondere der Erhaltung der Leistungsfähigkeit der Drittmittel sowie der Möglichkeit des sich verändernden Bedarfs gebührend Rechnung zu tragen. Es ist der zuständigen Behörde zu überlassen, die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an eine Bedingung bzw. Auflage zu knüpfen (Art. 33 AuG) und die Aufenthaltsbewilligung bei Nichteinhaltung der Bedingung bzw. der Auflage zu widerrufen bzw. nicht zu verlängern (Art. 62 lit. d AuG). 5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Regierungsrat das Vorliegen der notwendigen finanziellen Mittel im Sinne von Art. 28 lit. c AuG nicht hinreichend abgeklärt und diese Voraussetzung somit zu Unrecht verneint hat. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und die Sache an das AfM zum neuen Entscheid im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen. 6.1 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel in angemessenem Ausmass der ganz oder teilweise unterliegenden Partei, nicht jedoch der Vorinstanz, auferlegt (§ 20 Abs. 3 Satz 2 VPO). Demzufolge werden vorliegend keine Verfahrenskosten erhoben. Der Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'100.-- wird den Beschwerdeführern zurückerstattet. 6.2 Zur Neuverlegung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens wird die Angelegenheit an den Regierungsrat zurückgewiesen. 6.3 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann gestützt auf § 21 Abs. 1 VPO für den Beizug einer Anwältin oder eines Anwalts eine angemessene Parteientschädigung zu Lasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist den Beschwerdeführern deshalb eine Parteientschädigung zu Lasten des Regierungsrats zuzusprechen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer hat in seinen Honorarnoten vom 8. Mai 2013 und vom 7. August 2013 einen Zeitaufwand von 21 Stunden geltend gemacht, wobei für die heutige Parteiverhandlung zwei Stunden eingesetzt wurden. Aufgrund der bloss einstündigen Verhandlungsdauer reduzieren sich die anwaltlichen Bemühungen auf 20 Stunden. Im Übrigen erweist sich der Zeitaufwand in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen als angemessen. Nicht zu beanstanden sind sodann die in den Honorarnoten ausgewiesenen Auslagen in der Höhe von Fr. 88.30. Den obsiegenden Beschwerdeführern wird demnach für den Beizug des Anwalts eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 5'495.45 (20 Stunden à Fr. 250.-- zuzüglich Auslagen in der Höhe von Fr. 88.30 sowie 8 % Mehrwertsteuer) zu Lasten des Regierungsrates zugesprochen. Demgemäss wird e r k a n n t : 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Sache wird zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das Amt für Migration zurückgewiesen. 2. Die Angelegenheit wird zur Neuverlegung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens an den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'100.-- wird den Beschwerdeführern zurückerstattet. 4. Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft hat den Beschwerdeführern für das Verfahren vor Kantonsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 5'495.45 (inkl. Auslagen und 8 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Präsidentin Gerichtsschreiber i.V.